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… durch Holzeinschlag und Umwandlung von Naturwäldern in extrem artenarme Zellstoff-Monokulturen. Für die Holzbeschaffung werden auch Urwälder eingeschlagen – oftmals illegal. Um die Zellstoffproduktion zu beschleunigen und die Kosten zu drücken, werden insbesondere in Ländern des Südens Naturwälder durch Monokulturen aus schnellwachsenden Baumarten ersetzt. Durch die Abholzung von Lebensraum und Plantagen sind weltweit unzählige Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht. Dies hat auch die Auslaugung von Böden und Beschleunigung der Erosion, sowie massive Klimaveränderungen zur Folge.
… bei der Aufarbeitung des Papierrohstoffes Holz zu Zellstoff sowie erhöhter Wasserverbrauch durch Monokulturen. Zellstoffmonokulturen verbrauchen große Mengen an Wasser und stellen in trockeneren Regionen (Südafrika, Brasilien) ein gravierendes Problem dar.
Sozialstandards für die Produktion von Papier und Zellstoff werden in den Ländern, aus denen Deutschland Zellstoff importiert, häufig nicht eingehalten. Die Abwässer der Zellstofffabriken werden teilweise ungeklärt in die Flüsse entlassen. Dies hat eine Kontaminierung von Trinkwasser durch Chemiegifte zur Folge, mit erheblichen gesundheitlichen Konsequenzen für die lokale Bevölkerung. Auch die Luftverschmutzung durch Zellstofffabriken führt in einigen Fällen zu Atemwegserkrankungen der Anrainer.
Verlust von Arbeitsplätzen und fehlende Erwerbsalternativen durch Änderung der Landnutzungsformen. Papier- und Zellstoffkonzerne geben oft an, durch die Errichtung von Fabriken Arbeitsplätze zu schaffen. Dies mag auf den ersten Blick stimmen. Entscheidend hierbei ist jedoch, wie viele Arbeitsplätze vorhanden waren, bevor die Fabrik gebaut wurde und wie viele Arbeitsplätze durch andere Landnutzungsformen geschaffen werden könnten. Zellstoffplantagen im Süden bieten grundsätzlich weniger Arbeitsplätze pro Hektar verglichen mit anderen Landnutzungsformen (wie z.B. der Anbau von Kaffee).
… in den von Konzernen für die Zellstoffproduktion in Beschlag genommene Flächen. Traditionelle Rechte lokaler Bevölkerungsgruppen werden oftmals nicht anerkannt. Teilweise führt die Ansiedlung der Zellstoffindustrie zu Zwangsumsiedlungen.
Ausschreibungsgegenstand: Beschaffung von Recyclingpapier aus 100 % Recyclingfasern.
Kriterium: Die Papierfasern der Produkte und Erzeugnisse müssen zu 100 % aus Altpapier bestehen. Für die Herstellung müssen mindestens 65 % Altpapier der unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten sowie der Sondersorten eingesetzt werden (bezogen auf den gesamten Faserstoffeinsatz).
Nachweis: Umweltzeichen des Typs I (Blauer Engel, EU-Umweltzeichen), sofern bei dem Umweltzeichen festgelegt ist, dass das Papier zu 100 % aus Recyclingfasern bestehen muss. Jeder andere geeignete Nachweis (technisches Dossier oder Testbericht einer anerkannten Prüfstelle) wird ebenfalls akzeptiert.
Ausschreibungsgegenstand: Beschaffung von Büropapier auf der Basis von Frischfasern aus nachweislich nachhaltiger Forstwirtschaft.
Kriterium: Die frischen Holzfasern zur Zelluloseherstellung müssen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen stammen. Der Zellstoff muss gänzlich chlorfrei gebleicht sein (TCF).
Nachweis: Zertifikate (FSC, PEFC oder gleichwertig) für die Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette werden als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen akzeptiert.
… durch Verwendung von Dünger und Pestiziden. Eutrophierung, Versauerung und toxische Wirkungen auf die Umwelt (Pflanzen und Tiere) und die menschliche Gesundheit durch Düngemittel- und Pestizidrückstände in Wasser, Luft, Boden und Lebensmitteln.
… durch unangepasste landwirtschaftliche Methoden, eine zu intensive tierische Erzeugung und intensive Fischerei und Aquakultur.
… bei Erzeugung, Verarbeitung und Transport von Nahrungsmitteln und für die Herstellung von synthetischem Dünger.
… der Arbeiter*innen in den Ländern des Globalen Südens: gesundheitliche Beeinträchtigung durch falsche Handhabung von Chemikalien und Kontakt mit Pestiziden; unzureichende Sicherheitsmaßnahmen für Arbeitende (z.B. Unfälle durch fehlende Schutzkleidung); geringe Löhne und Unterbezahlung; lange Arbeitszeiten.
… auf Plantagen und sonstigen Anbaubetrieben.
Auftragsgegenstand: Beschaffung von Nahrungsmitteln [oder eines bestimmten Nahrungsmittels] aus kontrolliert biologischem Anbau.
Technische Spezifikationen: Die zu beschaffenden Lebensmittel stammen zu mindestens xx % (des Gewichtes/des monetären Wareneinsatzes) bezogen auf den Gesamtwareneinsatz aus biologischer Landwirtschaft (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018.
Nachweis: Dies ist nachzuweisen durch das EU-Bio Siegel gemäß Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 oder gleichwertig. Bei der Auftragsdurchführung dokumentiert das dienstleistende Unternehmen den Wareneinsatz mittels Lieferscheine und stellt diese zusammen mit dem Bio-Zertifikat den Auftraggeber*innen zur Verfügung.
Auftragsgegenstand: Catering-Auftrag einschließlich der Lieferung von Produkten aus Fairem Handel.
Technische Spezifikation: xx% des [Kaffees, Tees und der Schokolade] stammen aus Fairem Handel gemäß Mitteilung der EU Kommission zum Fairen Handel [COM (2009) 215 final].
Zuschlagskriterien: xx Punkte mittels gradueller Bewertung für einen höheren Anteil an fair gehandelten Produkten im Vergleich zu den Mindestanforderungen.
Nachweis: Vorlage des Gütezeichen Fairtrade von Transfair e.V oder gleichwertig. Bei der Auftragsdurchführung dokumentieren Dienstleister*innen den Wareneinsatz mittels Lieferscheinen und stellen diese zusammen mit dem Fair Handels Zertifikat den Auftraggeber*innen zur Verfügung.
Auftragsdurchführungsklauseln: Bei der Speisengestaltung werden saisonale Rohwaren sowie die Verwendung von frischen Zutaten bevorzugt berücksichtigt. Frische Zutaten (Salat, Kräuter, Gemüse und Obst) gemäß der Saison machen mindestens xx % (des Gewichtes/des monetären Wareneinsatzes), bezogen auf den Gesamteinsatz, aus.
Der Ausschreibung sollte ein Saisonkalender beigefügt werden.
Nachweis: Die Anbieter*innen erklären schriftlich die Einhaltung der Anforderung und legen beispielhafte Speisepläne für den Jahresverlauf vor. Bei Zuschlag wird jeweils monatlich im Voraus ein Speiseplan für die darauffolgenden vier Wochen vorgelegt.
Bei der Rohstoffgewinnung im Textilbereich geht es, je nachdem ob es sich um Natur- oder Kunstfasern handelt, um den Anbau und die Ernte von Baumwolle oder aber um die Gewinnung von Rohstoffen für die Herstellung von Kunstfasern. Neben der geringen Entlohnung sowie fehlenden sozialen Sicherheiten und unregelmäßige Einkommen, werden die Arbeitenden oftmals nur unzureichend vor gesundheitsschädigenden Pestiziden und Chemikalien geschützt. Zudem kommt es vielerorts zu Kinder- und Zwangsarbeit.
Der Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln bei der Produktion von Naturfasern hat zudem negative Auswirkungen auf die Umwelt. Hoher Wasser- und Energieverbrauch, die Inanspruchnahme von Flächen, Bodendegradation durch Versalzung der Böden sowie der Einsatz von genmanipuliertem Saatgut sind weitere negative Nebenwirkungen des Baumwollanbaus.
Die Verarbeitung von Rohfasern zu Garnen und Stoffen bringt weitere Herausforderungen mit sich. Wie auch bei der Rohstoffgewinnung erhalten die Arbeitenden nur geringe Löhne, Kinder- und Zwangsarbeit sind an der Tagesordnung. Fehlende Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Chemikalien und Maschinen sowie der unsachgemäße Einsatz von Chemikalien führen zu gesundheitlichen Schäden der Arbeitenden.
Bei der Konfektion, d.h. der eigentlichen Herstellung der endgültigen Kleidungsstücke sind die geringe Entlohnung der Arbeitenden, hohe und oft unbezahlte Überstunden sowie das Verbot von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen an der Tagesordnung.
Dazu kommen Gesundheitsschäden durch mangelnde Beleuchtung und Belüftung oder fehlende Ventilation in Produktionsräumen, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen, Kinder- und Zwangsarbeit sowie Diskriminierung und sexuelle Belästigung durch Vorarbeiter*innen.
Mindestkriterium: Textilien aus Baumwolle: Mindestens xx % der Baumwollware, die zur Vertragserfüllung verwendet wird, müssen aus kontrolliert biologischem Anbau (kbA) gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gemäß des amerikanischen National Organic Program (NOP) stammen.
Nachweis: Die Herkunft der Baumwolle und der Baumwollgehalt der Ware werden bei Lieferung durch ein unabhängiges Zertifizierungssystem für ökologische/biologische Baumwolle und anhand dokumentierter Geschäftsvorgänge überprüft, durch die sich der Baumwollgehalt einzelner Warenpartien überprüfen und bis zur Zertifizierungsstelle rückverfolgen lässt.
Auftragsausführungsklauseln: Der Auftrag ist ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
Anmerkung: Konkrete Standards müssen in den besonderen Auftragsausführungsklauseln genannt werden.
Nachweis: Folgende Nachweise zur Erfüllung der genannten Kriterien werden akzeptiert:
Vorlage einer Zertifizierung durch unabhängige Dritte (beispielsweise die FLO-Cert GmbH) oder eines Nachweises eine Multi-Stakeholder-Initiative (beispielsweise Mitgliedschaft der Fair Wear Foundation) oder gleichwertig.
Kann kein Nachweis durch ein unabhängiges Zertifikat oder durch Mitgliedschaft in einer Multi-Stakeholder-Initiative erbracht werden, können alternative Nachweise erbracht werden:
Wenn weder unabhängige Zertifikate oder Mitgliedschaften noch alternative Nachweise erbracht werden können, verpflichten sich Bieter*innen zur Durchführung zielführender Maßnahmen und legen die folgenden Nachweise während der Vertragsdauer vor:
Beim Abbau und der Verarbeitung von Natursteinen in indischen und chinesischen Steinbrüchen kommt es zu zahlreichen Arbeitsunfällen durch mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen und das Fehlen von Schutzkleidung, oftmals mit tödlichen Folgen.
Der durch Sprengungen entstehende Staub birgt hohe gesundheitliche Belastungen und führt zu Silikose, der sogenannten Quarzstaublunge und somit zu einem frühen Tod der Arbeiter*innen.
Dazu kommen lange Arbeitszeiten und Unterdrückung der Beschäftigten, extrem niedrige Löhne sowie Schuldknechtschaft und ausbeuterische Kinderarbeit.
Ergänzende Vertragsbedingungen
1: Auftragnehmer*innen und Unterauftragnehmer*innen sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182.
2: Auftragnehmer*innen sind verpflichtet, spätestens bei der Lieferung der Waren den in der Eigenerklärung zu den ergänzenden Vertragsbedingungen „Kernarbeitsnormen ILO“ zugesicherten Nachweis vorzulegen. Im Falle von Teillieferungen muss der Nachweis bei jeder einzelnen Lieferung vorgelegt werden. Auftragnehmer*innen sichern die Einhaltung dieser Nachweispflichten auch für den Fall zu, dass die Lieferung oder eine Teillieferung durch Unterauftragnehmer*innen erfolgt.
Eigenerklärung zu ergänzenden Vertragsbedingungen
Ich werde die Einhaltung der Vereinbarung nach Ziffer 1. der ergänzenden Vertragsbedingungen „Kernarbeitsnormen ILO“ bei der Lieferung der Waren nachweisen.
Anmerkung: Die Erklärungen 1 bis 3 sind gleichwertig und haben keinen Einfluss auf die Wertung des Angebotes. Das Angebot wird jedoch vom Verfahren ausgeschlossen, wenn lediglich die Erklärung 3 abgegeben wird, obwohl marktgängige Siegel, Label, Zertifikate, die Mitgliedschaft in einer Initiative oder sonstige Erklärungen eines Dritten für die vertragsgegenständliche Ware verfügbar sind.
Bitte machen Sie deutlich, welche der drei Erklärungen Sie abgeben möchten.
Erklärung 1
Vorlage einer Zertifizierung der Produkte mit einem der Gütezeichen XertifiX plus, XertifiX, Win=Win Fairstone,
oder
Erklärung 2
Der Nachweis wird durch ein anderes Siegel, Label, Zertifikat, die Mitgliedschaft in einer anderen Initiative oder durch eine sonstige Erklärung eines Dritten erbracht werden,
nämlich:
ausgestellt durch:
Dieser Nachweis ist einem Siegel, Label oder Zertifikat der unter Erklärung 1 genannten Liste gleichwertig, da er beinhaltet, dass bei der Gewinnung oder Herstellung der zu liefernden Waren die Vereinbarung nach Ziffer 1 der ergänzenden Vertragsbedingungen „Kernarbeitsnormen ILO“ eingehalten wird. Auftragssteller*innen des Nachweises sind unabhängig von meinem Unternehmen, meinen Zuliefer*innen und den Hersteller*innen der Ware.
Dies kann ich auf Anforderung belegen.
oder
Erklärung 3
Abgabe einer qualifizierten Eigenerklärung, soweit es im Ausnahmefall kein Zertifikat bzw. keine inhaltlich entsprechende Bescheinigung unabhängiger Dritter für das angebotene Produkt gibt.
Ich erkläre, dass bei der Gewinnung oder Herstellung der Ware die Vereinbarung nach Ziffer 1 der ergänzenden Vertragsbedingungen „Kernarbeitsnormen ILO“ eingehalten wurde und mein/unser Unternehmen, die Produkthersteller*innen, sowie den direkten Zuliefer*innen der Produkthersteller*innen aktive und zielführende Maßnahmen ergriffen haben, um die Beachtung des Wesensgehalts der ILO-Kernarbeitsnormen bei Herstellung beziehungsweise Bearbeitung der zu liefernden Produkte zu gewährleisten.
Schlechte Arbeitsbedingungen in den Abbaustätten bzw. aufbereitenden Betrieben (z.B. Zahlung von geringen Löhnen unterhalb des Existenzminimums, mangelhafte Arbeitsschutzmaßnahmen – Unfälle im industriellen Bergbau);
Kinder- und Zwangsarbeit;
Landkonflikte durch Flächenverbrauch und damit einhergehend Menschenrechtsverletzungen durch Umsiedlungen;
Indirekte Unterstützung von bewaffneten Konflikten finanziert durch den Verkauf wertvoller Ressourcen;
Unsicheres Arbeitsumfeld (z. B. Raub und schwere Menschrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, Folter usw.);
Umweltverschmutzung (Luft, Wasser, Boden) durch den Einsatz von Chemikalien beim Abbau von Mineralien und damit verbundene Konsequenzen für die menschliche Gesundheit;
Verknappung natürlicher Ressourcen wie Edelmetalle und seltene Erden;
Flächenverbrauch durch Abbau- und Gewinnungsstätten der Rohstoffe;
hoher Energieverbrauch z. B. bei der Verhüttung und Aufbereitung von Eisenerzen.
Schlechte Arbeitsbedingungen in den weiterverarbeitenden Unternehmen: Zahlung von geringen Löhnen unterhalb des Existenzminimums; mangelhafte Arbeitsschutzmaßnahmen (u.a. durch die gesundheitliche Belastung durch Chemikalien in den Fabriken);
Kinder- und Zwangsarbeit;
exzessive Überstunden;
Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten durch lange Arbeitszeiten und Monotonie der Tätigkeiten z. B. Haltungsschäden;
hoher Energieverbrauch;
Einsatz von toxischen Chemikalien, wie z. B. Phthalate (Weichmacher) in Plastikteilen;
Umweltverschmutzung (Luft, Boden, Wasser) durch mangelndes Umweltmanagement (z. B. fehlende Filteranlagen).
Jobunsicherheit (keine festen Beschäftigungsverhältnisse, Kurzzeitverträge);
Schlechte Arbeitsbedingungen (geringe Löhne, hohe oft unbezahlte Überstunden, keine Urlaubsansprüche, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen, Geldstrafen);
Verletzung des Vereinigungsrechts;
Hoher Energieverbrauch;
Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bei der Herstellung von Flüssigkristallanzeigen (LCD);
Umweltverschmutzung (Luft, Boden, Wasser) durch mangelndes Umweltmanagement (z. B. fehlende Filteranlagen).
Präambel
Den Auftraggebern*innen ist es wichtig, dass die zu liefernden Waren unter Berücksichtigung der Arbeits- und Sozialstandards, die sich aus den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. 1, 30, 87, 98, 29, 102, 105, 100, 111, 115, 131, 135, 138, 155, 158, 169, 170, 182 ergeben, hergestellt werden. Die genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation können unter www.ilo.org eingesehen werden.
Die Auftraggeber*innen gehen davon aus, dass der Nachweis über die Einhaltung der sich aus diesen ILO- Übereinkommen ergebenden Arbeits- und Sozialstandards entlang der gesamten Lieferkette gegenwärtig noch nicht durch eine unabhängige Organisation oder einer Multistakeholderinitiative erbracht werden kann.
Deshalb fordern Auftraggeber*innen von den Bieter*innen die Einreichung eines Konzeptes, das Vertragsbestandteil wird.
Anforderung und Aufgabe
In dem Konzept müssen Bieter*innen darstellen, wie sie veranlassen werden, dass die Einhaltung der Arbeits- und Sozialstandards, die sich aus den oben genannten ILO-Übereinkommen ergeben, bei der Herstellung der zu liefernden Waren sowie bei der Gewinnung der für ihre Herstellung notwendigen Rohstoffe bestmöglich beachtet und überwacht werden wird.
Das Konzept, das den Bieter*innen vorliegt, wird auch nach Plausibilität bewertet. Die Plausibilität richtet sich insbesondere danach, in wieweit:
Nachweise und Bericht
Die Bieter*innen müssen des Weiteren aufzeigen, wie sie die Erfüllung der oben genannten Anforderungen während der Vertragslaufzeit nachweisen werden.
Quelle: WEED – Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V. (Link)
Beispiele für Gütezeichen
Blauer Engel: Der blaue Engel entwickelt Kriterienkataloge, die im Abstand von zwei bis vier Jahren angepasst werden. Für Arbeitsplatzcomputer und Monitore mit geringem Energieverbrauch, langlebiger und recyclinggerechter Konstruktion, und arm an Schadstoffemissionen sind die Kriterienkataloge RAL-ZU 78a Computer und RAL-ZU 78c Computerbildschirme relevant.
EU Ecolabel: Das EU Ecolabel wird für die Produktgruppe Tischcomputer vergeben, die integrierte Tischcomputer, Thin Clients, Anzeigegeräte, externe und interne Netzteile, diskrete Grafikprozessoren (GPU) und Tastauren beinhaltet.
TCO-Gütesiegel: Das TCO-Prüfsiegel wird vom Dachverband der schwedischen Angestellten- und Beamtengewerkschaft, der Tjänstemännens Centralorganisation (TCO), für die ergonomische Qualität und gleichzeitig hohe Umweltverträglichkeit von in Büroumgebungen eingesetzten Produkten vergeben. Bekannt ist es vor allem für Computermonitore. Es werden aber auch Notebooks, Tablet-Computer, Smartphones, Desktop-Computer, All-in-One-PCs, Projektoren und Headsets zertifiziert. Ein nach TCO Certified zertifiziertes Gerät erfüllt hohe Nachhaltigkeitsanforderungen während des gesamten Lebenszyklus des Produkts. Die Bedingungen umfassen u.a. Umweltaspekte, soziale Verantwortung in der Produktion sowie Ergonomie, Gesundheit und Sicherheit.
Einige Chemikalien in den Reinigungsmitteln belasten das Abwasser. Je nach Inhaltsstoff werden die Reinigungsmittel in den Kläranlagen unterschiedlich abgebaut. Inhaltsstoffe, die nicht oder nicht vollständig abgebaut werden können, sich in der Umwelt anreichern und Gewässerorganismen schädigen sind z. B. Phosphate, Konservierungsmittel, Duft- und Farbstoffe.
Bestimmte Chemikalien in den Reinigungsmitteln können beim Reinigungspersonal zu Hautreizungen, Verätzungen sowie Schädigungen der Atemwege und der Lunge führen. Neben Inhaltsstoffen spielen auch Anwendung und Dosierung der Reinigungsprodukte eine Rolle.
Mindestkriterien
Die eingesetzten Reinigungsmittel (Allzweckreiniger, saure Reiniger, WC-/Sanitärreiniger, Fußbodenunterhaltsreiniger, Wischpflegemittel, Handgeschirrspülmittel, Glas/Fensterreiniger und Teppichreiniger) erfüllen die Anforderungen entsprechend der ausgewählten Kriterien des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (2011/282/EU).
Nachweis
Anbieter*innen müssen die Einhaltung der Mindestkriterien wie folgt nachweisen:
Das Produkt ist gekennzeichnet mit dem EU-Umweltzeichen für Allzweck- und Sanitärreiniger (2011/383/EU) oder dem Österreichischen Umweltzeichen ZU 30 für Allzweckreiniger oder einem Gütezeichen gleicher Art. Die Ausnahme stellt der „Gebrauchsfertige Allzweckreiniger“ dar, für dieses Produkt gilt nur das EU-Umweltzeichen für Allzweck- und Sanitärreiniger (2011/383/EU) oder ein anderes Gütezeichen gleicher Art.
Mögliche weiterführende Kriterien
Kreislaufwirtschaft nach dem Cradle to Cradle (C2C)-Prinzip, nachweisbar z. B. durch eine Cradle to Cradle certified– Zertifizierung.
Das Reinigungspersonal erhält regelmäßige Schulungen mindestens mit folgenden Inhalten: