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Papier und Büromaterialien.

Auswirkungen herkömmlicher Produktion auf Gesellschaft und Umwelt

Waldzerstörung und Artenverlust 

… durch Holz­ein­schlag und Umwand­lung von Natur­wäl­dern in extrem arten­ar­me Zell­stoff-Mono­kul­tu­ren. Für die Holz­be­schaf­fung wer­den auch Urwäl­der ein­ge­schla­gen – oft­mals ille­gal. Um die Zell­stoff­pro­duk­ti­on zu beschleu­ni­gen und die Kos­ten zu drü­cken, wer­den ins­be­son­de­re in Län­dern des Südens Natur­wäl­der durch Mono­kul­tu­ren aus schnell­wach­sen­den Baum­ar­ten ersetzt. Durch die Abhol­zung von Lebens­raum und Plan­ta­gen sind welt­weit unzäh­li­ge Tier- und Pflan­zen­ar­ten vom Aus­ster­ben bedroht. Dies hat auch die Aus­lau­gung von Böden und Beschleu­ni­gung der Ero­si­on, sowie mas­si­ve Kli­ma­ver­än­de­run­gen zur Folge.

Hoher Energie- und Wasserverbrauch 

… bei der Auf­ar­bei­tung des Papier­roh­stof­fes Holz zu Zell­stoff sowie erhöh­ter Was­ser­ver­brauch durch Mono­kul­tu­ren. Zell­stoff­mo­no­kul­tu­ren ver­brau­chen gro­ße Men­gen an Was­ser und stel­len in tro­cke­ne­ren Regio­nen (Süd­afri­ka, Bra­si­li­en) ein gra­vie­ren­des Pro­blem dar.

Emissionen bei der Zellstoff- und Papierherstellung 

Sozi­al­stan­dards für die Pro­duk­ti­on von Papier und Zell­stoff wer­den in den Län­dern, aus denen Deutsch­land Zell­stoff impor­tiert, häu­fig nicht ein­ge­hal­ten. Die Abwäs­ser der Zell­stoff­fa­bri­ken wer­den teil­wei­se unge­klärt in die Flüs­se ent­las­sen. Dies hat eine Kon­ta­mi­nie­rung von Trink­was­ser durch Che­mie­gif­te zur Fol­ge, mit erheb­li­chen gesund­heit­li­chen Kon­se­quen­zen für die loka­le Bevöl­ke­rung. Auch die Luft­ver­schmut­zung durch Zell­stoff­fa­bri­ken führt in eini­gen Fäl­len zu Atem­wegs­er­kran­kun­gen der Anrainer.

Arbeitslosigkeit 

Ver­lust von Arbeits­plät­zen und feh­len­de Erwerbs­al­ter­na­ti­ven durch Ände­rung der Land­nut­zungs­for­men. Papier- und Zell­stoff­kon­zer­ne geben oft an, durch die Errich­tung von Fabri­ken Arbeits­plät­ze zu schaf­fen. Dies mag auf den ers­ten Blick stim­men. Ent­schei­dend hier­bei ist jedoch, wie vie­le Arbeits­plät­ze vor­han­den waren, bevor die Fabrik gebaut wur­de und wie vie­le Arbeits­plät­ze durch ande­re Land­nut­zungs­for­men geschaf­fen wer­den könn­ten. Zell­stoff­plan­ta­gen im Süden bie­ten grund­sätz­lich weni­ger Arbeits­plät­ze pro Hekt­ar ver­gli­chen mit ande­ren Land­nut­zungs­for­men (wie z.B. der Anbau von Kaffee).

Landrechtskonflikte und Zwangsumsiedlungen 

… in den von Kon­zer­nen für die Zell­stoff­pro­duk­ti­on in Beschlag genom­me­ne Flä­chen. Tra­di­tio­nel­le Rech­te loka­ler Bevöl­ke­rungs­grup­pen wer­den oft­mals nicht aner­kannt. Teil­wei­se führt die Ansied­lung der Zell­stoff­in­dus­trie zu Zwangsumsiedlungen.

Möglichkeiten im Rahmen einer öko-sozialen Beschaffung

Beschaffung von Recyclingpapier 

Aus­schrei­bungs­ge­gen­stand: Beschaf­fung von Recy­cling­pa­pier aus 100 % Recyclingfasern.

 

Kri­te­ri­um: Die Papier­fa­sern der Pro­duk­te und Erzeug­nis­se müs­sen zu 100 % aus Alt­pa­pier bestehen. Für die Her­stel­lung müs­sen min­des­tens 65 % Alt­pa­pier der unte­ren, mitt­le­ren und kraft­hal­ti­gen Alt­pa­pier­sor­ten sowie der Son­der­sor­ten ein­ge­setzt wer­den (bezo­gen auf den gesam­ten Faserstoffeinsatz).

 

Nach­weis: Umwelt­zei­chen des Typs I (Blau­er Engel, EU-Umwelt­zei­chen), sofern bei dem Umwelt­zei­chen fest­ge­legt ist, dass das Papier zu 100 % aus Recy­cling­fa­sern bestehen muss. Jeder ande­re geeig­ne­te Nach­weis (tech­ni­sches Dos­sier oder Test­be­richt einer aner­kann­ten Prüf­stel­le) wird eben­falls akzeptiert.

Beschaffung von Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft 

Aus­schrei­bungs­ge­gen­stand: Beschaf­fung von Büro­pa­pier auf der Basis von Frisch­fa­sern aus nach­weis­lich nach­hal­ti­ger Forstwirtschaft.

 

Kri­te­ri­um: Die fri­schen Holz­fa­sern zur Zel­lu­lo­se­her­stel­lung müs­sen aus nach­hal­tig bewirt­schaf­te­ten Bestän­den stam­men. Der Zell­stoff muss gänz­lich chlor­frei gebleicht sein (TCF).

 

Nach­weis: Zer­ti­fi­ka­te (FSC, PEFC oder gleich­wer­tig) für die Rück­ver­folg­bar­keit der Wert­schöp­fungs­ket­te wer­den als Nach­weis der Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen akzeptiert.

Nahrungsmittel.

Auswirkungen herkömmlicher Produktion auf Gesellschaft und Umwelt

Wasser- und Bodenverschmutzung 

… durch Ver­wen­dung von Dün­ger und Pes­ti­zi­den. Eutro­phie­rung, Ver­saue­rung und toxi­sche Wir­kun­gen auf die Umwelt (Pflan­zen und Tie­re) und die mensch­li­che Gesund­heit durch Dün­ge­mit­tel- und Pes­ti­zid­rück­stän­de in Was­ser, Luft, Boden und Lebensmitteln.

Bodenerosion, Waldzerstörung und Verlust von Artenvielfalt 

… durch unan­ge­pass­te land­wirt­schaft­li­che Metho­den, eine zu inten­si­ve tie­ri­sche Erzeu­gung und inten­si­ve Fische­rei und Aquakultur.

Hoher Energie- und Wasserverbrauch 

… bei Erzeu­gung, Ver­ar­bei­tung und Trans­port von Nah­rungs­mit­teln und für die Her­stel­lung von syn­the­ti­schem Dünger.

Schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen 

… der Arbeiter*innen in den Län­dern des Glo­ba­len Südens: gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung durch fal­sche Hand­ha­bung von Che­mi­ka­li­en und Kon­takt mit Pes­ti­zi­den; unzu­rei­chen­de Sicher­heits­maß­nah­men für Arbei­ten­de (z.B. Unfäl­le durch feh­len­de Schutz­klei­dung); gerin­ge Löh­ne und Unter­be­zah­lung; lan­ge Arbeitszeiten.

Kinder- und Zwangsarbeit 

… auf Plan­ta­gen und sons­ti­gen Anbaubetrieben.

Möglichkeiten im Rahmen einer öko-sozialen Beschaffung

Beschaffung von Nahrungsmitteln aus kontrolliert biologischem Anbau 

Auf­trags­ge­gen­stand: Beschaf­fung von Nah­rungs­mit­teln [oder eines bestimm­ten Nah­rungs­mit­tels] aus kon­trol­liert bio­lo­gi­schem Anbau.

 

Tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen: Die zu beschaf­fen­den Lebens­mit­tel stam­men zu min­des­tens xx % (des Gewichtes/des mone­tä­ren Waren­ein­sat­zes) bezo­gen auf den Gesamt­wa­ren­ein­satz aus bio­lo­gi­scher Land­wirt­schaft (EU) 2018/848 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 30. Mai 2018.

 

Nach­weis: Dies ist nach­zu­wei­sen durch das EU-Bio Sie­gel gemäß Ver­ord­nung (EU) 2018/848 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 30. Mai 2018 oder gleich­wer­tig. Bei der Auf­trags­durch­füh­rung doku­men­tiert das dienst­leis­ten­de Unter­neh­men den Waren­ein­satz mit­tels Lie­fer­schei­ne und stellt die­se zusam­men mit dem Bio-Zer­ti­fi­kat den Auftraggeber*innen zur Verfügung.

Beschaffung von Produkten aus fairem Handel 

Auf­trags­ge­gen­stand: Cate­ring-Auf­trag ein­schließ­lich der Lie­fe­rung von Pro­duk­ten aus Fai­rem Handel.

 

Tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­ti­on: xx% des [Kaf­fees, Tees und der Scho­ko­la­de] stam­men aus Fai­rem Han­del gemäß Mit­tei­lung der EU Kom­mis­si­on zum Fai­ren Han­del [COM (2009) 215 final].

 

Zuschlags­kri­te­ri­en: xx Punk­te mit­tels gra­du­el­ler Bewer­tung für einen höhe­ren Anteil an fair gehan­del­ten Pro­duk­ten im Ver­gleich zu den Mindestanforderungen.

 

Nach­weis: Vor­la­ge des Güte­zei­chen Fair­trade von Trans­fair e.V oder gleich­wer­tig. Bei der Auf­trags­durch­füh­rung doku­men­tie­ren Dienstleister*innen den Waren­ein­satz mit­tels Lie­fer­schei­nen und stel­len die­se zusam­men mit dem Fair Han­dels Zer­ti­fi­kat den Auftraggeber*innen zur Verfügung.

Beschaffung von saisonalen und regionalen Produkten 

Auf­trags­durch­füh­rungs­klau­seln: Bei der Spei­sen­ge­stal­tung wer­den sai­so­na­le Roh­wa­ren sowie die Ver­wen­dung von fri­schen Zuta­ten bevor­zugt berück­sich­tigt. Fri­sche Zuta­ten (Salat, Kräu­ter, Gemü­se und Obst) gemäß der Sai­son machen min­des­tens xx % (des Gewichtes/des mone­tä­ren Waren­ein­sat­zes), bezo­gen auf den Gesamt­ein­satz, aus.

Der Aus­schrei­bung soll­te ein Sai­son­ka­len­der bei­gefügt werden.

 

Nach­weis: Die Anbieter*innen erklä­ren schrift­lich die Ein­hal­tung der Anfor­de­rung und legen bei­spiel­haf­te Spei­se­plä­ne für den Jah­res­ver­lauf vor. Bei Zuschlag wird jeweils monat­lich im Vor­aus ein Spei­se­plan für die dar­auf­fol­gen­den vier Wochen vorgelegt.

Textilien.

Auswirkungen herkömmlicher Produktion auf Gesellschaft und Umwelt

Rohstoffgewinnung 

Bei der Roh­stoff­ge­win­nung im Tex­til­be­reich geht es, je nach­dem ob es sich um Natur- oder Kunst­fa­sern han­delt, um den Anbau und die Ern­te von Baum­wol­le oder aber um die Gewin­nung von Roh­stof­fen für die Her­stel­lung von Kunst­fa­sern. Neben der gerin­gen Ent­loh­nung sowie feh­len­den sozia­len Sicher­hei­ten und unre­gel­mä­ßi­ge Ein­kom­men, wer­den die Arbei­ten­den oft­mals nur unzu­rei­chend vor gesund­heits­schä­di­gen­den Pes­ti­zi­den und Che­mi­ka­li­en geschützt. Zudem kommt es vie­ler­orts zu Kin­der- und Zwangsarbeit.

 

Der Ein­satz von Pes­ti­zi­den und Dün­ge­mit­teln bei der Pro­duk­ti­on von Natur­fa­sern hat zudem nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt. Hoher Was­ser- und Ener­gie­ver­brauch, die Inan­spruch­nah­me von Flä­chen, Boden­de­gra­da­ti­on durch Ver­sal­zung der Böden sowie der Ein­satz von gen­ma­ni­pu­lier­tem Saat­gut sind wei­te­re nega­ti­ve Neben­wir­kun­gen des Baumwollanbaus.

Produktion 

Die Ver­ar­bei­tung von Roh­fa­sern zu Gar­nen und Stof­fen bringt wei­te­re Her­aus­for­de­run­gen mit sich. Wie auch bei der Roh­stoff­ge­win­nung erhal­ten die Arbei­ten­den nur gerin­ge Löh­ne, Kin­der- und Zwangs­ar­beit sind an der Tages­ord­nung. Feh­len­de Sicher­heits­vor­keh­run­gen im Umgang mit Che­mi­ka­li­en und Maschi­nen sowie der unsach­ge­mä­ße Ein­satz von Che­mi­ka­li­en füh­ren zu gesund­heit­li­chen Schä­den der Arbeitenden.

Konfektion 

Bei der Kon­fek­ti­on, d.h. der eigent­li­chen Her­stel­lung der end­gül­ti­gen Klei­dungs­stü­cke sind die gerin­ge Ent­loh­nung der Arbei­ten­den, hohe und oft unbe­zahl­te Über­stun­den sowie das Ver­bot von Arbeit­neh­me­rin­nen- und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen an der Tagesordnung.

 

Dazu kom­men Gesund­heits­schä­den durch man­geln­de Beleuch­tung und Belüf­tung oder feh­len­de Ven­ti­la­ti­on in Pro­duk­ti­ons­räu­men, unzu­rei­chen­de Sicher­heits­vor­keh­run­gen, Kin­der- und Zwangs­ar­beit sowie Dis­kri­mi­nie­rung und sexu­el­le Beläs­ti­gung durch Vorarbeiter*innen.

Möglichkeiten im Rahmen einer öko-sozialen Beschaffung

Beschaffung von ökologisch erzeugten Textilien 

Min­dest­kri­te­ri­um: Tex­ti­li­en aus Baum­wol­le: Min­des­tens xx % der Baum­woll­wa­re, die zur Ver­trags­er­fül­lung ver­wen­det wird, müs­sen aus kon­trol­liert bio­lo­gi­schem Anbau (kbA) gemäß Ver­ord­nung (EG) Nr. 834/2007 oder gemäß des ame­ri­ka­ni­schen Natio­nal Orga­nic Pro­gram (NOP) stammen.

 

Nach­weis: Die Her­kunft der Baum­wol­le und der Baum­woll­ge­halt der Ware wer­den bei Lie­fe­rung durch ein unab­hän­gi­ges Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem für ökologische/biologische Baum­wol­le und anhand doku­men­tier­ter Geschäfts­vor­gän­ge über­prüft, durch die sich der Baum­woll­ge­halt ein­zel­ner Waren­par­tien über­prü­fen und bis zur Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le rück­ver­fol­gen lässt.

Beschaffung von Textilien (Herstellung unter Sozialstandards) 

Auf­trags­aus­füh­rungs­klau­seln: Der Auf­trag ist aus­schließ­lich mit Waren aus­zu­füh­ren, die unter Beach­tung der in den ILO-Kern­ar­beits­nor­men fest­ge­leg­ten Min­dest­stan­dards gewon­nen oder her­ge­stellt wor­den sind.

Anmer­kung: Kon­kre­te Stan­dards müs­sen in den beson­de­ren Auf­trags­aus­füh­rungs­klau­seln genannt werden.

 

Nach­weis: Fol­gen­de Nach­wei­se zur Erfül­lung der genann­ten Kri­te­ri­en wer­den akzeptiert:

 

Vor­la­ge einer Zer­ti­fi­zie­rung durch unab­hän­gi­ge Drit­te (bei­spiels­wei­se die FLO-Cert GmbH) oder eines Nach­wei­ses eine Mul­ti-Stake­hol­der-Initia­ti­ve (bei­spiels­wei­se Mit­glied­schaft der Fair Wear Foun­da­ti­on) oder gleichwertig.

 

Kann kein Nach­weis durch ein unab­hän­gi­ges Zer­ti­fi­kat oder durch Mit­glied­schaft in einer Mul­ti-Stake­hol­der-Initia­ti­ve erbracht wer­den, kön­nen alter­na­ti­ve Nach­wei­se erbracht werden:

 

  1. Ver­hal­tens­ko­dex von Auftragnehmer*innen für alle Lieferant*innen zur Ver­pflich­tung der Ein­hal­tung der Standards,
  2. Offen­le­gung der Lie­fer­ket­te der Pro­duk­te bis hin zur Kon­fek­tio­nie­rung unter Nen­nung aller Unternehmen,
  3. Audit­be­richt für die Fabrik, in der die ange­bo­te­nen Tex­ti­li­en kon­fek­tio­niert werden.

 

Wenn weder unab­hän­gi­ge Zer­ti­fi­ka­te oder Mit­glied­schaf­ten noch alter­na­ti­ve Nach­wei­se erbracht wer­den kön­nen, ver­pflich­ten sich Bieter*innen zur Durch­füh­rung ziel­füh­ren­der Maß­nah­men und legen die fol­gen­den Nach­wei­se wäh­rend der Ver­trags­dau­er vor:

 

  1. Offen­le­gung der Lie­fer­ket­te der jewei­li­gen Pro­duk­te bis hin zur Kon­fek­tio­nie­rung unter Nen­nung aller Unter­neh­men – inner­halb von drei Mona­ten ab ers­ter Auslieferung.
  2. Ver­ab­schie­dung eines Ver­hal­tens­ko­dex für das Unter­neh­men zur Ver­pflich­tung der Ein­hal­tung der ILO-Kern­ar­beits­nor­men – inner­halb von sechs Mona­ten ab ers­ter Auslieferung.
  3. Ver­pflich­tung der Nachunternehmer*innen zur Ein­hal­tung der ILO-Kern­ar­beits­nor­men – inner­halb von 12 Mona­ten ab der ers­ten Auslieferung.
  4. Erstel­lung eines Audit­be­richts für die Fabrik, in der die ange­bo­te­ne Klei­dung kon­fek­tio­niert wur­de. Sind in dem Bericht Ver­stö­ße gegen die ILO-Kern­ar­beits­nor­men fest­ge­stellt wor­den, legen Auftragnehmer*innen inner­halb von 18 Mona­ten nach Auf­trags­er­tei­lung einen „Cor­rec­ti­ve Action Plan“ vor.

Natursteine.

Auswirkungen herkömmlicher Produktion auf Gesellschaft und Umwelt

Tödliche Unfälle 

Beim Abbau und der Ver­ar­bei­tung von Natur­stei­nen in indi­schen und chi­ne­si­schen Stein­brü­chen kommt es zu zahl­rei­chen Arbeits­un­fäl­len durch man­gel­haf­te Sicher­heits­vor­keh­run­gen und das Feh­len von Schutz­klei­dung, oft­mals mit töd­li­chen Folgen.

Gesundheitliche Schäden 

Der durch Spren­gun­gen ent­ste­hen­de Staub birgt hohe gesund­heit­li­che Belas­tun­gen und führt zu Sili­ko­se, der soge­nann­ten Quarz­staub­lun­ge und somit zu einem frü­hen Tod der Arbeiter*innen.

Ausbeutung und Kinderarbeit 

Dazu kom­men lan­ge Arbeits­zei­ten und Unter­drü­ckung der Beschäf­tig­ten, extrem nied­ri­ge Löh­ne sowie Schuld­knecht­schaft und aus­beu­te­ri­sche Kinderarbeit.

Möglichkeiten im Rahmen einer öko-sozialen Beschaffung

Beschaffung von Natursteinen (Abbau/Verarbeitung unter Sozialstandards) 

Ergän­zen­de Vertragsbedingungen

  • Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung der ILO Kern arbeitsnormen: 

1: Auftragnehmer*innen und Unterauftragnehmer*innen sind ver­pflich­tet, bei der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges die Vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten, mit denen die ent­spre­chen­den Kern­ar­beits­nor­men der Inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on (ILO) in natio­na­les Recht umge­setzt wor­den sind; bei den Kern­ar­beits­nor­men han­delt es sich um die Über­ein­kom­men Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182.

2: Auftragnehmer*innen sind ver­pflich­tet, spä­tes­tens bei der Lie­fe­rung der Waren den in der Eigen­erklä­rung zu den ergän­zen­den Ver­trags­be­din­gun­gen „Kern­ar­beits­nor­men ILO“ zuge­si­cher­ten Nach­weis vor­zu­le­gen. Im Fal­le von Teil­lie­fe­run­gen muss der Nach­weis bei jeder ein­zel­nen Lie­fe­rung vor­ge­legt wer­den. Auftragnehmer*innen sichern die Ein­hal­tung die­ser Nach­weis­pflich­ten auch für den Fall zu, dass die Lie­fe­rung oder eine Teil­lie­fe­rung durch Unterauftragnehmer*innen erfolgt.

 

Eigen­erklä­rung zu ergän­zen­den Vertragsbedingungen

 

Ich wer­de die Ein­hal­tung der Ver­ein­ba­rung nach Zif­fer 1. der ergän­zen­den Ver­trags­be­din­gun­gen „Kern­ar­beits­nor­men ILO“ bei der Lie­fe­rung der Waren nachweisen.

 

Anmer­kung: Die Erklä­run­gen 1 bis 3 sind gleich­wer­tig und haben kei­nen Ein­fluss auf die Wer­tung des Ange­bo­tes. Das Ange­bot wird jedoch vom Ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen, wenn ledig­lich die Erklä­rung 3 abge­ge­ben wird, obwohl markt­gän­gi­ge Sie­gel, Label, Zer­ti­fi­ka­te, die Mit­glied­schaft in einer Initia­ti­ve oder sons­ti­ge Erklä­run­gen eines Drit­ten für die ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Ware ver­füg­bar sind.

 

Bit­te machen Sie deut­lich, wel­che der drei Erklä­run­gen Sie abge­ben möchten.

 

Erklä­rung 1

Vor­la­ge einer Zer­ti­fi­zie­rung der Pro­duk­te mit einem der Güte­zei­chen Xer­ti­fiX plus, Xer­ti­fiX, Win=Win Fairstone,

 

oder

 

Erklä­rung 2

Der Nach­weis wird durch ein ande­res Sie­gel, Label, Zer­ti­fi­kat, die Mit­glied­schaft in einer ande­ren Initia­ti­ve oder durch eine sons­ti­ge Erklä­rung eines Drit­ten erbracht werden,

näm­lich:
aus­ge­stellt durch:

Die­ser Nach­weis ist einem Sie­gel, Label oder Zer­ti­fi­kat der unter Erklä­rung 1 genann­ten Lis­te gleich­wer­tig, da er beinhal­tet, dass bei der Gewin­nung oder Her­stel­lung der zu lie­fern­den Waren die Ver­ein­ba­rung nach Zif­fer 1 der ergän­zen­den Ver­trags­be­din­gun­gen „Kern­ar­beits­nor­men ILO“ ein­ge­hal­ten wird. Auftragssteller*innen des Nach­wei­ses sind unab­hän­gig von mei­nem Unter­neh­men, mei­nen Zuliefer*innen und den Hersteller*innen der Ware.

Dies kann ich auf Anfor­de­rung belegen.

 

oder

 

Erklä­rung 3

Abga­be einer qua­li­fi­zier­ten Eigen­erklä­rung, soweit es im Aus­nah­me­fall kein Zer­ti­fi­kat bzw. kei­ne inhalt­lich ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung unab­hän­gi­ger Drit­ter für das ange­bo­te­ne Pro­dukt gibt.

Ich erklä­re, dass bei der Gewin­nung oder Her­stel­lung der Ware die Ver­ein­ba­rung nach Zif­fer 1 der ergän­zen­den Ver­trags­be­din­gun­gen „Kern­ar­beits­nor­men ILO“ ein­ge­hal­ten wur­de und mein/unser Unter­neh­men, die Produkthersteller*innen, sowie den direk­ten Zuliefer*innen der Produkthersteller*innen akti­ve und ziel­füh­ren­de Maß­nah­men ergrif­fen haben, um die Beach­tung des Wesens­ge­halts der ILO-Kern­ar­beits­nor­men bei Her­stel­lung bezie­hungs­wei­se Bear­bei­tung der zu lie­fern­den Pro­duk­te zu gewährleisten.

Informationstechnologie.

Auswirkungen herkömmlicher Produktion auf Gesellschaft und Umwelt

Rohstoffgewinnung 

Schlech­te Arbeits­be­din­gun­gen in den Abbau­stät­ten bzw. auf­be­rei­ten­den Betrie­ben (z.B. Zah­lung von gerin­gen Löh­nen unter­halb des Exis­tenz­mi­ni­mums, man­gel­haf­te Arbeits­schutz­maß­nah­men – Unfäl­le im indus­tri­el­len Bergbau);

Kin­der- und Zwangsarbeit;

Land­kon­flik­te durch Flä­chen­ver­brauch und damit ein­her­ge­hend Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen durch Umsiedlungen;

Indi­rek­te Unter­stüt­zung von bewaff­ne­ten Kon­flik­ten finan­ziert durch den Ver­kauf wert­vol­ler Ressourcen;

Unsi­che­res Arbeits­um­feld (z. B. Raub und schwe­re Men­sch­rechts­ver­let­zun­gen, will­kür­li­che Ver­haf­tun­gen, Fol­ter usw.);

Umwelt­ver­schmut­zung (Luft, Was­ser, Boden) durch den Ein­satz von Che­mi­ka­li­en beim Abbau von Mine­ra­li­en und damit ver­bun­de­ne Kon­se­quen­zen für die mensch­li­che Gesundheit;

Ver­knap­pung natür­li­cher Res­sour­cen wie Edel­me­tal­le und sel­te­ne Erden;

Flä­chen­ver­brauch durch Abbau- und Gewin­nungs­stät­ten der Rohstoffe;

hoher Ener­gie­ver­brauch z. B. bei der Ver­hüt­tung und Auf­be­rei­tung von Eisenerzen.

Verarbeitung 

Schlech­te Arbeits­be­din­gun­gen in den wei­ter­ver­ar­bei­ten­den Unter­neh­men: Zah­lung von gerin­gen Löh­nen unter­halb des Exis­tenz­mi­ni­mums; man­gel­haf­te Arbeits­schutz­maß­nah­men (u.a. durch die gesund­heit­li­che Belas­tung durch Che­mi­ka­li­en in den Fabriken);

Kin­der- und Zwangsarbeit;

exzes­si­ve Überstunden;

Gesund­heits­ge­fähr­dung der Beschäf­tig­ten durch lan­ge Arbeits­zei­ten und Mono­to­nie der Tätig­kei­ten z. B. Haltungsschäden;

hoher Ener­gie­ver­brauch;

Ein­satz von toxi­schen Che­mi­ka­li­en, wie z. B. Phtha­la­te (Weich­ma­cher) in Plastikteilen;

Umwelt­ver­schmut­zung (Luft, Boden, Was­ser) durch man­geln­des Umwelt­ma­nage­ment (z. B. feh­len­de Filteranlagen).

Endfertigung 

Job­un­si­cher­heit (kei­ne fes­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, Kurzzeitverträge);

Schlech­te Arbeits­be­din­gun­gen (gerin­ge Löh­ne, hohe oft unbe­zahl­te Über­stun­den, kei­ne Urlaubs­an­sprü­che, unzu­rei­chen­de Sicher­heits­vor­keh­run­gen, Geldstrafen);

Ver­let­zung des Vereinigungsrechts;

Hoher Ener­gie­ver­brauch;

Emis­sio­nen von fluo­rier­ten Treib­haus­ga­sen bei der Her­stel­lung von Flüs­sig­kris­tall­an­zei­gen (LCD);

Umwelt­ver­schmut­zung (Luft, Boden, Was­ser) durch man­geln­des Umwelt­ma­nage­ment (z. B. feh­len­de Filteranlagen).

Möglichkeiten im Rahmen einer öko-sozialen Beschaffung

Beschaffung von IT-Geräten (Herstellung unter Sozialstandards) 

Prä­am­bel

 

Den Auftraggebern*innen ist es wich­tig, dass die zu lie­fern­den Waren unter Berück­sich­ti­gung der Arbeits- und Sozi­al­stan­dards, die sich aus den Über­ein­kom­men der Inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on (ILO) Nr. 1, 30, 87, 98, 29, 102, 105, 100, 111, 115, 131, 135, 138, 155, 158, 169, 170, 182 erge­ben, her­ge­stellt wer­den. Die genann­ten Über­ein­kom­men der Inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on kön­nen unter www.ilo.org ein­ge­se­hen werden.

 

Die Auftraggeber*innen gehen davon aus, dass der Nach­weis über die Ein­hal­tung der sich aus die­sen ILO- Über­ein­kom­men erge­ben­den Arbeits- und Sozi­al­stan­dards ent­lang der gesam­ten Lie­fer­ket­te gegen­wär­tig noch nicht durch eine unab­hän­gi­ge Orga­ni­sa­ti­on oder einer Mul­tistake­hol­der­initia­ti­ve erbracht wer­den kann.

 

Des­halb for­dern Auftraggeber*innen von den Bieter*innen die Ein­rei­chung eines Kon­zep­tes, das Ver­trags­be­stand­teil wird.

 

Anfor­de­rung und Aufgabe

 

In dem Kon­zept müs­sen Bieter*innen dar­stel­len, wie sie ver­an­las­sen wer­den, dass die Ein­hal­tung der Arbeits- und Sozi­al­stan­dards, die sich aus den oben genann­ten ILO-Über­ein­kom­men erge­ben, bei der Her­stel­lung der zu lie­fern­den Waren sowie bei der Gewin­nung der für ihre Her­stel­lung not­wen­di­gen Roh­stof­fe best­mög­lich beach­tet und über­wacht wer­den wird.

 

Das Kon­zept, das den Bieter*innen vor­liegt, wird auch nach Plau­si­bi­li­tät bewer­tet. Die Plau­si­bi­li­tät rich­tet sich ins­be­son­de­re danach, in wieweit:

 

  1. die Bieter*innen die Zuliefer*innen von Hersteller*innen, sowie deren Zuliefer*innen ent­lang der Lie­fer­ket­te benen­nen können;
  2. erkenn­bar ist, dass und wie sich die Hersteller*innen bei den Zuliefer*innen ent­lang der Lie­fer­ket­te über die dor­ti­gen Arbeits­be­din­gun­gen infor­mie­ren werden;
  3. den Bieter*innen kon­kre­te Maß­nah­men von Hersteller*innen auf­zei­gen kön­nen, die die­se ergrei­fen wer­den, um bei der Her­stel­lung und der für die Her­stel­lung not­wen­di­gen Roh­stoff­ge­win­nung eine best­mög­li­che Berück­sich­ti­gung der sich aus den unter Zif­fer 1 genann­ten ILO-Über­ein­kom­men erge­ben­den Sozi­al­stan­dards zu gewährleisten.

 

Nach­wei­se und Bericht

 

Die Bieter*innen müs­sen des Wei­te­ren auf­zei­gen, wie sie die Erfül­lung der oben genann­ten Anfor­de­run­gen wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit nach­wei­sen werden.

 

  1. Als Nach­weis kön­nen Bieter*innen wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit einen Bericht von Hersteller*innen vor­le­gen, aus dem her­vor­ge­hen soll­te, wel­che Maß­nah­men die­se wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ergrif­fen haben, um die Pro­duk­ti­on der zu lie­fern­den Ware best­mög­lich an den sich aus den unter Zif­fer 1 genann­ten ILO-Über­ein­kom­men erge­be­nen Arbeits- und Sozi­al­stan­dards auszurichten.
  2. Die Bieter*innen kön­nen auch ande­re Nach­wei­se, zum Bei­spiel die Über­prü­fung durch ein exter­nes Audit, erbringen.

 

Quel­le: WEED – Welt­wirt­schaft, Öko­lo­gie & Ent­wick­lung e.V. (Link)

Beschaffung von IT-Geräten mit geringen Umwelt- und Gesundheitsbelastungen 

Bei­spie­le für Gütezeichen

 

Blau­er Engel: Der blaue Engel ent­wi­ckelt Kri­te­ri­en­ka­ta­lo­ge, die im Abstand von zwei bis vier Jah­ren ange­passt wer­den. Für Arbeits­platz­com­pu­ter und Moni­to­re mit gerin­gem Ener­gie­ver­brauch, lang­le­bi­ger und recy­cling­ge­rech­ter Kon­struk­ti­on, und arm an Schad­stoff­emis­sio­nen sind die Kri­te­ri­en­ka­ta­lo­ge RAL-ZU 78a Com­pu­ter und RAL-ZU 78c Com­pu­ter­bild­schir­me relevant.

 

EU Eco­la­bel: Das EU Eco­la­bel wird für die Pro­dukt­grup­pe Tisch­com­pu­ter ver­ge­ben, die inte­grier­te Tisch­com­pu­ter, Thin Cli­ents, Anzei­ge­ge­rä­te,  exter­ne und inter­ne Netz­tei­le, dis­kre­te Gra­fik­pro­zes­so­ren (GPU) und Tastau­ren beinhaltet.

 

TCO-Güte­sie­gel: Das TCO-Prüf­sie­gel wird vom Dach­ver­band der schwe­di­schen Ange­stell­ten- und Beam­ten­ge­werk­schaft, der Tjäns­te­män­nens Cen­tral­or­ga­ni­sa­ti­on (TCO), für die ergo­no­mi­sche Qua­li­tät und gleich­zei­tig hohe Umwelt­ver­träg­lich­keit von in Büro­um­ge­bun­gen ein­ge­setz­ten Pro­duk­ten ver­ge­ben. Bekannt ist es vor allem für Com­pu­ter­mo­ni­to­re. Es wer­den aber auch Note­books, Tablet-Com­pu­ter, Smart­phones, Desk­top-Com­pu­ter, All-in-One-PCs, Pro­jek­to­ren und Head­sets zer­ti­fi­ziert. Ein nach TCO Cer­ti­fied zer­ti­fi­zier­tes Gerät erfüllt hohe Nach­hal­tig­keits­an­for­de­run­gen wäh­rend des gesam­ten Lebens­zy­klus des Pro­dukts. Die Bedin­gun­gen umfas­sen u.a. Umwelt­aspek­te, sozia­le Ver­ant­wor­tung in der Pro­duk­ti­on sowie Ergo­no­mie, Gesund­heit und Sicherheit.

Reinigungsmittel.

Auswirkungen herkömmlicher Produktion auf Gesellschaft und Umwelt

Umweltbelastung durch Chemikalien 

Eini­ge Che­mi­ka­li­en in den Rei­ni­gungs­mit­teln belas­ten das Abwas­ser. Je nach Inhalts­stoff wer­den die Rei­ni­gungs­mit­tel in den Klär­an­la­gen unter­schied­lich abge­baut. Inhalts­stof­fe, die nicht oder nicht voll­stän­dig abge­baut wer­den kön­nen, sich in der Umwelt anrei­chern und Gewäs­ser­or­ga­nis­men schä­di­gen sind z. B. Phos­pha­te, Kon­ser­vie­rungs­mit­tel, Duft- und Farbstoffe.

Gesundheitsgefährdung durch Chemikalien 

Bestimm­te Che­mi­ka­li­en in den Rei­ni­gungs­mit­teln kön­nen beim Rei­ni­gungs­per­so­nal zu Haut­rei­zun­gen, Ver­ät­zun­gen sowie Schä­di­gun­gen der Atem­we­ge und der Lun­ge füh­ren. Neben Inhalts­stof­fen spie­len auch Anwen­dung und Dosie­rung der Rei­ni­gungs­pro­duk­te eine Rolle.

Möglichkeiten im Rahmen einer öko-sozialen Beschaffung

Beschaffung von ökologisch erzeugten Reinigungsmitteln 

Min­dest­kri­te­ri­en

 

Die ein­ge­setz­ten Rei­ni­gungs­mit­tel (All­zweck­rei­ni­ger, sau­re Rei­ni­ger, WC-/Sa­ni­tär­rei­ni­ger, Fuß­bo­den­un­ter­halts­rei­ni­ger, Wisch­pfle­ge­mit­tel, Hand­ge­schirr­spül­mit­tel, Glas/Fensterreiniger und Tep­pich­rei­ni­ger) erfül­len die Anfor­de­run­gen ent­spre­chend der aus­ge­wähl­ten Kri­te­ri­en des EU-Umwelt­zei­chens für All­zweck- und Sani­tär­rei­ni­ger (2011/282/EU).

 

Nach­weis

 

Anbieter*innen müs­sen die Ein­hal­tung der Min­dest­kri­te­ri­en wie folgt nachweisen:

 

Das Pro­dukt ist gekenn­zeich­net mit dem EU-Umwelt­zei­chen für All­zweck- und Sani­tär­rei­ni­ger (2011/383/EU) oder dem Öster­rei­chi­schen Umwelt­zei­chen ZU 30 für All­zweck­rei­ni­ger oder einem Güte­zei­chen glei­cher Art. Die Aus­nah­me stellt der „Gebrauchs­fer­ti­ge All­zweck­rei­ni­ger“ dar, für die­ses Pro­dukt gilt nur das EU-Umwelt­zei­chen für All­zweck- und Sani­tär­rei­ni­ger (2011/383/EU) oder ein ande­res Güte­zei­chen glei­cher Art.

 

Mög­li­che wei­ter­füh­ren­de Kriterien


Kreis­lauf­wirt­schaft nach dem Crad­le to Crad­le (C2C)-Prinzip, nach­weis­bar z. B. durch eine Crad­le to Crad­le cer­ti­fied– Zertifizierung.

Durchführung regelmäßiger Schulungen 

Das Rei­ni­gungs­per­so­nal erhält regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen min­des­tens mit fol­gen­den Inhalten:

 

  • umwelt­scho­nen­der Ein­satz von Reinigungsmitteln;
  • öko­lo­gi­sche und gesund­heit­li­che Risiken;
  • Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se zur Schutz­aus­rüs­tung, sofern erforderlich.